Die Förderung in unserem Hause wird über das Amt  – Eingliederungshilfe – und nicht über die Krankenkasse finanziert.

Für Erwachsene und Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sind die Sozialämter über die Eingliederungshilfe SGB IX §§ 90 ff. zuständig.

Bei Kindern und Jugendlichen, die zur Schule gehen, ist in den meisten Fällen das Jugendamt über SGB XIII § 35a zuständig. Allerdings hängt es auch von der Diagnose ab.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem jeweils zuständigen Amt und setzen Sie sich dann mit diesem in Verbindung, um dort den Erstantrag für die Förderung zu stellen.

Für Erwachsene mit einer gesicherten Diagnose gibt es die Möglichkeit einen Termin für ein allgemeines Informationsgespräch zu unseren Angeboten auszumachen. Bitte wenden Sie sich per Mail an uns.

Antrag auf Therapie Download